Verkürzte Lehre
Dauer der Lehre: 1-2 Jahre
Gesetzliche Grundlage: Art. BBG Art. 18; BBV Art. 4 und 8
Lernende, welche bereits über Vorkenntnisse im Bereich der Tierpflege verfügen oder eine Lehre in einem verwandten Beruf absolviert haben, können die Ausbildung mit einer verkürzten Lehre abschliessen.
Über die verkürzte Lehre entscheiden die kantonalen Berufsbildungsämter, der SVBT hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnisse. Es wird empfohlen, rechtzeitig, d.h. vor Ausbildungsbeginn mit dem zuständigen Berufsbildungsamt Kontakt aufzunehmen und ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Lernende, welche eine verkürzte Lehre absolvieren, müssen die Berufsfachschule und die Überbetrieblichen Kurse besuchen.